Liebe Studierende und Schüler: innen, liebe Eltern und liebe Kolleg: innen, liebe HOFA-Partner: innen und Gäste,
mit wenigen Ausnahmen / Konkretisierungen bleiben alle Regelungen zur Schulorganisation, über die wir Sie am 06.12.2021 in Kenntnis gesetzt haben, bestehen. Den Artikel hierzu finden Sie, wenn Sie dem folgenden Link nachspüren:
https://hotelfachschule-berlin.de/schulorganisation-im-herbst-winter-2021-22/.
- Während der Schulferien reicht die Vorlage eines gültigen Schülerausweises (siehe weiterführend: https://www.berlin.de/sen/bjf/corona/schule/#nachweis) als „Testnachweis“, etwa im öffentlichen Nahverkehr oder bei 2G-Veranstaltungen, nicht aus. Das hat der Berliner Senat am Dienstag (14. Dezember 2021) beschlossen. Da Schüler: innen in der unterrichtsfreien Zeit nicht in der Schule getestet werden, gilt für sie während der Ferien wie für alle anderen über die folgenden Dokumente nachzuweisen, dass Sie die 3 G-Regel erfüllen:
- ein Genesenen-Zertifikat
- Impfzertifikate
- Testnachweise von anderen Stellen (Testzentren)
(siehe hierzu: Schülerausweis in den Ferien nicht mehr als Testnachweis gültig – Berlin.de und
Corona-Testzentren in Berlin – Berlin.de).
- Für Eltern oder Kinder von Schuler: innen gilt in Schulen eine 3G-Regel. Eltern, Kinder von Schüler: innen… die keinen 3G-Nachweis erbringen, kann die Schule eine beaufsichtigte Testung vor Ort anbieten. Eine Testangebotspflicht der Schule besteht nicht. Eine Testbescheinigung wird nicht ausgestellt.
- Für Veranstaltungen mit schulfremden Teilnehmenden (z.B. Eltern) gelten die Vorgaben des § 11 der Dritten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (3. InfSchMV) mit den folgenden Maßgaben: Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit mehr als 20 zeitgleich anwesenden Personen (einschließlich Schülerinnen und Schüler sowie pädagogisches Personal) sind unzulässig. Veranstaltungen mit bis zu 20 zeitgleich anwesenden Personen (einschließlich Schülerinnen und Schüler sowie pädagogisches Personal) dürfen nur stattfinden, wenn alle Teilnehmenden die 3G-Regel (geimpft, genesen, getestet) gem. § 6 und § 8 der 3. InfSchMV erfüllen und dies nachweisen. Für Schülerinnen und Schüler entfällt die Nachweispflicht. Die Nachweispflicht entfällt auch für andere Personen, sofern diese an der jeweiligen Schule einer Testpflicht nach § 3 der 2. SchulHygCoV-19-VO unterliegen. Alle Teilnehmenden müssen eine medizinische Gesichtsmaske tragen. Der Mindestabstand von 1,5 Metern soll möglichst eingehalten werden. Die Anwesenheit der Teilnehmenden ist zu dokumentieren.
Für Veranstaltungen ohne schulfremde Teilnehmende gilt Folgendes: Alle Teilnehmenden müssen eine medizinische Gesichtsmaske tragen. Der Mindestabstand von 1,5 Metern soll möglichst eingehalten werden. Es besteht keine Beschränkung der Anzahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer.
Herzlichst,
Christiane Schöner
Schulleiterin Staatliche Wirtschaftsfachschule für Hotellerie und Gastronomie (HOFA Berlin), den 16.12.2021